Steuern : Steuern sparen mit Handwerkerrechnung
31.01.2010 16:06 (10915 x gelesen)
Sparen Sie Steuern mit Ihrer Handwerker-Rechnung
Steuertipp
Liebe Kunden,
gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd beim Finanzamt geltend gemacht werden. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesministerium für Finanzen nun die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung von haushaltsnahen Dienstleistungen präzisiert. Wir zeigen Ihnen anhand konkreter Beispiele, welche Dienstleistungen Sie bei der Einkommensteuer geltend machen können.
Wohnungsreinigung: Für den Fensterputz gibt es jetzt eine Steuerermäßigung.
Allgemeine Voraussetzungen
Die Steuerermäßigung gemäß § 35a wird für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen gewährt, wobei der Steuerpflichtige immer als Arbeit- oder Auftraggeber eines selbständigen Dienstleisters oder einer Dienstleistungsagentur fungieren muss. Die Ermäßigung wird mit der Einkommensteuererklärung beantragt und erstreckt sich auf Aufwendungen, die für die Dienstleistung selbst anfallen. Beispiel: Wird ein Handwerker beauftragt, so können die Arbeitskosten geltend gemacht werden, aber nicht die Materialkosten.
Darüber hinaus muss die Tätigkeit immer einen starken Bezug zum Haushalt haben und in einem inländischen Haushalt erbracht werden. In Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen kann sich der Haushalt auch in einem Heim befinden, wenn es sich um einen eigenständigen, abgeschlossenen Haushalt handelt (Bad, Küche, Schlaf- und Wohnbereich). Verfügt der Steuerpflichtige über mehrere Haushalte (Zweitwohnsitz, Ferienhaus), so kann er die Dienstleistung ebenfalls geltend machen, dann allerdings nur einmal. Gleiches gilt, wenn mehrere Personen in demselben Haushalt betreut werden.
Handelt es sich um Aufwendungen, die bereits anderweitig steuerbegünstigt sind, so sind sie nicht mehr über § 35a EStG abzugsfähig, sondern müssen entsprechend etwa als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, § 35a Absatz 1 EStG
Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen richtet sich die Höhe der Erstattung danach, ob es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8a Sozialgesetzbuch IV und mit Teilnahme des Steuerpflichtigen am Haushaltsscheckverfahren) werden bis zu einem Höchstbetrag von 510 Euro 10 Prozent der Aufwendungen erstattet (§ 35a Absatz 1 Nr. 1 EStG). Hinweis: Da Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, scheidet für diese Personen hier eine entsprechende Ermäßigung aus. Unabhängig davon können Aufwendungen für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 12 Prozent bis zu maximal 2.400 Euro geltend gemacht werden (§ 35 a Absatz 1 Nr. 2 EStG).
Als steuerbegünstigte Dienstleistungen kommen damit insbesondere Wohnungsreinigung, Kochen, Gartenpflege, Pflege und Betreuung von Kindern oder Pflege- und Betreuungsbedürftigen in Betracht. Keine Ermäßigung gibt es für Unterricht, die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen. Ebenfalls nicht begünstigt sind personenbezogene Dienstleistungen, wie Friseur- oder Kosmetikleistungen.
Hinweis: Handelt es sich dabei aber um Leistungen aus dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung, können sie ebenfalls steuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses erbracht werden.
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen, § 35a Absatz 2 EStG
Aufwendungen für Dienstleistungen mit Haushaltsbezug, die kein „haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis“ sind, können gemäß § 35a Absatz 2 in Höhe von 20 Prozent bis zu maximal 600 Euro vom Finanzamt erstattet werden (z.B. Umzugsdienst, Winterdienst auf einem Privatgelände). Handelt es sich um eine Leistung, die im Rahmen der Pflege oder Betreuung einer Person erbracht wird, erhöht sich die Erstattung auf 1.200 Euro (Pflegestufe I bis III mit Härtefall). Diese Steuerermäßigung steht auch Angehörigen der Pflegestufe 0 zu, wenn es sich um eine Leistung des Pflegeversicherungskatalogs handelt.
Werden Handwerkerleistungen in Anspruch genommen, besteht für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 20 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro (§ 35a Absatz 2 Satz 2). Der Leistungserbringer muss nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein, die Beauftragung eines Kleinunternehmers ist also ebenfalls möglich. Die Steuerbegünstigung kommt für alle Gebäudearbeiten (z.B. Dacharbeiten, Streichen, Lackieren, Bodenlegen) im Innen- und Außenbereich sowie für Wartungs- und Reparaturarbeiten (Reparatur der Waschmaschine, Überprüfung durch den Schornsteinfeger, Arbeiten an Hausleitungen und –anschlüssen u.v.m.) in Betracht. Dagegen werden Handwerksleistungen im Rahmen eines Neubaus nicht von § 35a EStG erfasst.
Belege für das Finanzamt
Für die entstandenen Aufwendungen müssen dem Finanzamt entsprechende Belege vorgelegt werden. Als Nachweis reichen grundsätzlich die Rechnung und ein Bankbeleg über die Einzahlung auf das Konto des Dienstleisters. Beträge die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder Online-Banking abgebucht werden, kann man in Verbindung mit dem Kontoauszug belegen. Das gilt auch für Verrechnungsschecks, Electronic Cash und elektronisches Lastschriftverfahren. Achtung: Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Aufwendungen von Mietern und Wohnungseigentümern müssen gesondert in der Jahresabrechnung aufgeführt oder vom Vermieter bzw. Verwalter bescheinigt werden. Vorauszahlungen für wiederkehrende Leistungen werden einerseits im Jahr der Vorauszahlung berücksichtigt, einmalige Aufwendungen hingegen erst im Jahr der Genehmigung von Jahresabrechnung oder Betriebskostenabrechnung. Beide Aufwendungsarten können aber auch in dem Jahr ermäßigend geltend gemacht werden, in dem die Betriebskosten- oder Jahresabrechnung genehmigt wird.
Wohnungsreinigung: Für den Fensterputz gibt es jetzt eine Steuerermäßigung.
Allgemeine Voraussetzungen
Die Steuerermäßigung gemäß § 35a wird für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen gewährt, wobei der Steuerpflichtige immer als Arbeit- oder Auftraggeber eines selbständigen Dienstleisters oder einer Dienstleistungsagentur fungieren muss. Die Ermäßigung wird mit der Einkommensteuererklärung beantragt und erstreckt sich auf Aufwendungen, die für die Dienstleistung selbst anfallen. Beispiel: Wird ein Handwerker beauftragt, so können die Arbeitskosten geltend gemacht werden, aber nicht die Materialkosten.
Darüber hinaus muss die Tätigkeit immer einen starken Bezug zum Haushalt haben und in einem inländischen Haushalt erbracht werden. In Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen kann sich der Haushalt auch in einem Heim befinden, wenn es sich um einen eigenständigen, abgeschlossenen Haushalt handelt (Bad, Küche, Schlaf- und Wohnbereich). Verfügt der Steuerpflichtige über mehrere Haushalte (Zweitwohnsitz, Ferienhaus), so kann er die Dienstleistung ebenfalls geltend machen, dann allerdings nur einmal. Gleiches gilt, wenn mehrere Personen in demselben Haushalt betreut werden.
Handelt es sich um Aufwendungen, die bereits anderweitig steuerbegünstigt sind, so sind sie nicht mehr über § 35a EStG abzugsfähig, sondern müssen entsprechend etwa als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, § 35a Absatz 1 EStG
Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen richtet sich die Höhe der Erstattung danach, ob es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8a Sozialgesetzbuch IV und mit Teilnahme des Steuerpflichtigen am Haushaltsscheckverfahren) werden bis zu einem Höchstbetrag von 510 Euro 10 Prozent der Aufwendungen erstattet (§ 35a Absatz 1 Nr. 1 EStG). Hinweis: Da Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, scheidet für diese Personen hier eine entsprechende Ermäßigung aus. Unabhängig davon können Aufwendungen für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 12 Prozent bis zu maximal 2.400 Euro geltend gemacht werden (§ 35 a Absatz 1 Nr. 2 EStG).
Als steuerbegünstigte Dienstleistungen kommen damit insbesondere Wohnungsreinigung, Kochen, Gartenpflege, Pflege und Betreuung von Kindern oder Pflege- und Betreuungsbedürftigen in Betracht. Keine Ermäßigung gibt es für Unterricht, die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen. Ebenfalls nicht begünstigt sind personenbezogene Dienstleistungen, wie Friseur- oder Kosmetikleistungen.
Hinweis: Handelt es sich dabei aber um Leistungen aus dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung, können sie ebenfalls steuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses erbracht werden.
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen, § 35a Absatz 2 EStG
Aufwendungen für Dienstleistungen mit Haushaltsbezug, die kein „haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis“ sind, können gemäß § 35a Absatz 2 in Höhe von 20 Prozent bis zu maximal 600 Euro vom Finanzamt erstattet werden (z.B. Umzugsdienst, Winterdienst auf einem Privatgelände). Handelt es sich um eine Leistung, die im Rahmen der Pflege oder Betreuung einer Person erbracht wird, erhöht sich die Erstattung auf 1.200 Euro (Pflegestufe I bis III mit Härtefall). Diese Steuerermäßigung steht auch Angehörigen der Pflegestufe 0 zu, wenn es sich um eine Leistung des Pflegeversicherungskatalogs handelt.
Werden Handwerkerleistungen in Anspruch genommen, besteht für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 20 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro (§ 35a Absatz 2 Satz 2). Der Leistungserbringer muss nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein, die Beauftragung eines Kleinunternehmers ist also ebenfalls möglich. Die Steuerbegünstigung kommt für alle Gebäudearbeiten (z.B. Dacharbeiten, Streichen, Lackieren, Bodenlegen) im Innen- und Außenbereich sowie für Wartungs- und Reparaturarbeiten (Reparatur der Waschmaschine, Überprüfung durch den Schornsteinfeger, Arbeiten an Hausleitungen und –anschlüssen u.v.m.) in Betracht. Dagegen werden Handwerksleistungen im Rahmen eines Neubaus nicht von § 35a EStG erfasst.
Belege für das Finanzamt
Für die entstandenen Aufwendungen müssen dem Finanzamt entsprechende Belege vorgelegt werden. Als Nachweis reichen grundsätzlich die Rechnung und ein Bankbeleg über die Einzahlung auf das Konto des Dienstleisters. Beträge die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder Online-Banking abgebucht werden, kann man in Verbindung mit dem Kontoauszug belegen. Das gilt auch für Verrechnungsschecks, Electronic Cash und elektronisches Lastschriftverfahren. Achtung: Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Aufwendungen von Mietern und Wohnungseigentümern müssen gesondert in der Jahresabrechnung aufgeführt oder vom Vermieter bzw. Verwalter bescheinigt werden. Vorauszahlungen für wiederkehrende Leistungen werden einerseits im Jahr der Vorauszahlung berücksichtigt, einmalige Aufwendungen hingegen erst im Jahr der Genehmigung von Jahresabrechnung oder Betriebskostenabrechnung. Beide Aufwendungsarten können aber auch in dem Jahr ermäßigend geltend gemacht werden, in dem die Betriebskosten- oder Jahresabrechnung genehmigt wird.
Download Flyer: Steuerbonus (Bitte doppelseitig ausdrucken und falten)
Die hier veröffentlichten Artikel und Kommentare stehen uneingeschränkt im alleinigen Verantwortungsbereich des jeweiligen Autors.